§1
Der durch den Besteller angeforderte Transport wird durch ARBO im Auftrag und gemäß der
Wünsche (insbesondere Zeitpunkt des Transportes) des Bestellers, jedoch unter Berücksichtigung geltender
Rechtsvorschriften (insbesondere Rettungsdienstgesetz und
Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt und umfasst alle für diesen
Transport
erforderlichen Maßnahmen.
Abweichend davon behält sich ARBO das Recht vor, im Falle einer
Veränderung des Zustandes des zu transportierenden Patienten ein anderes
als das zunächst bestellte Fahrzeug einzusetzen.
Die Bestellung des einzusetzenden Fahrzeuges erfolgt aufgrund einer umfassenden
körperlichen Untersuchung eines hierfür zugelassenen Arztes, der die
Notwendigkeit in der hierfür rechtlich vorgesehenen Verordnung schriftlich
festgehalten hat.
Sollte kein Arzt eine entsprechende Notwendigkeit festgestellt haben, so
entscheidet das vor Ort befindliche Einsatzpersonal von ARBO, ob ein
Transport mit dem zur Verfügung stehenden Transportmittel möglich und
sinnvoll ist.
§2
Der Transport wird - soweit keine besondere vertragliche
Vereinbarung mit dem zuständigen Kostenträger besteht - nach der Preisliste von ARBO in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.
Hiervon abweichend können zwischen den Vertragspartnern schriftlich
alternative Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden.
Bei der Berechnung der Entfernung werden die Kilometer
berücksichtigt, die vom Standort des Fahrzeuges bei der Auftragsannahme bis
zum Standort des Fahrzeuges bei der Übernahme eines Folgeauftrages
entstehen.
Sollte nicht direkt ein Folgeauftrag gefahren werden, so werden die
Kilometer bis zur Rückkehr zur Betriebsstätte berücksichtigt.
Sollte Uneinigkeit über die abzurechnenden Kilometer bestehen, so werden die Kilometer gemäß digitaler Routenplanung (z.B. Map24.de oder Falk.de) unter Berücksichtigung des schnellsten Weges berechnet.
Wenn der zuständige Kostenträger die Transportkosten
beglichen hat, werden die folgenden Personen/Einrichtungen gesamtschuldnerisch1) in Anspruch genommen:
Der Zahlungsanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeugs von der Betriebsstätte, oder Übernahme des Transportauftrages.
Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für mutwillig/böswillig bestellte Transporte.
Fernfahrten können von der vorherigen Zahlung der voraussichtlichen Transportkosten oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Der Kunde gerät, wenn
nicht anders vereinbart, 28 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Es gilt eine Verzinsung in Höhe von
10 % als vereinbart. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind
wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Mit Zustellung der 2. Mahnung werden zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 15,00 € mit der 3. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 30,00 € fällig.
§3
Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung ist der Transport schnellstmöglich nach Feststellen der Transportnotwendigkeit bei ARBO anzumelden.
Eventuelle Besonderheiten (insbesondere
Transporthemmnisse, wie sehr beengte und den Transport behindernde
Verhältnisse und/oder ein offensichtliches Übergewicht des Patienten) sind
ARBO unverzüglich mitzuteilen.
Bei wesentlichen Transporthemmnissen ist ARBO berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz und einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem
Kostenträger diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Hierbei gilt ein Aufschlag auf die Preisliste von ARBO in der jeweils gültigen Fassung von 50%. Sollte ARBO nicht in der Lage sein die unter Satz 2 beschriebene Aufstockung aus
eigenen Kräften durchzuführen, kann ARBO auch auf andere geeignete Organisationen zurückgreifen. In diesem Fall werden die Kosten für die zusätzlichen Mittel der angeforderten Organisationen dem
Kostenträger mit einem
Aufschlag von 10% in Rechnung gestellt. Sollte eine notwendige Aufstockung nicht möglich sein, behält sich ARBO vor, jederzeit von seinen Verpflichtungen zurückzutreten. Die Abrechnung
eines eventuell begonnenen Transportes wird davon nicht berührt und erfolgt gemäß der ursprünglichen Anforderung des
Bestellers.
§4
ARBO verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter jederzeit ordentlich und gepflegt sind, sowie höflich und zuvorkommend auftreten.
Darüber hinaus ist ARBO nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des angeforderten Transportes selbst liegen, insbesondere nicht für:
die Sicherstellung ausreichender Versorgungskapazitäten in der Zielklinik;
die Mitnahme von Begleitpersonen;
die Mitnahme von Gepäckstücken.
§5
ARBO haftet dem Besteller/Patienten, sowie Dritten gegenüber für Schäden durch die eingesetzten Kräfte, die diese im Zusammenhang mit dem Transport schuldhaft verursacht haben.
ARBO wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Besteller ARBO wissentlich oder unwissentliche falsche oder unvollständige Angaben nach §1 Abs. 2 oder §3 Abs. 2 der AGB gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Fall ist ARBO auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
§6
ARBO verpflichtet sich, alle für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen. Verbrauchsmaterialen (z.B.: Pflaster, Verbände, Infusionsmaterial, etc.) sind im Preis für den Transport inbegriffen.
§7
Gerichtsstand ist Lüdinghausen.
§8
Rechtsverbindliche Erklärungen von ARBO können nur von der Geschäftsleitung oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abgegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform. Haben sich die Verhältnisse, die für die Durchführung eines Transportes maßgeblich waren, einen gänzlich anderen Charakter erhalten oder ist das Festhalten an dem vereinbarten Transport aus anderen Gründen nicht zumutbar, kann ARBO von jeglichen Verpflichtungen zur Durchführung des Transportes jederzeit zurücktreten. Eine solche Entscheidung ist dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
§9
Sollte eine Regelung der AGB unwirksam werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die entstehende Vertragslücke ist entsprechend dem beabsichtigten wirtschaftlichem Zweck der unwirksam gewordenen Regelung zu füllen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrer Regelungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.
Letzte Änderung : Dienstag, 11. November 2008
1) Gesamtschuldnerisch heißt, dass mehrere "Schuldner" (z.B. die beförderte Person, der Besteller, die aufnehmende Einrichtung) verpflichtet sind, die Transportkosten in vollem Umfange zu erstatten. ARBO kann die Zahlung von jedem "Schuldner" fordern. Wenn allerdings ein "Schuldner" die Rechnung vollständig ausgeglichen hat, so dürfen keine weiteren Rechnungen an die anderen "Schuldner" gestellt werden. (entsprechend § 421 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)