Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für medizinische Fahrdienste

der ARBO Ambulanz- & Brandschutzdienste Deutschland, Inhaber Frank Dunsche, Robert-Bosch-Str. 48, 59399 Olfen (nachfolgend ARBO genannt):



§1

  1. Der durch den Besteller angeforderte Transport wird durch ARBO im Auftrag und gemäß der Wünsche (insbesondere  Zeitpunkt des Transportes) des Bestellers, jedoch unter Berücksichtigung geltender Rechtsvorschriften (insbesondere Rettungsdienstgesetz und Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt und umfasst alle für diesen Transport erforderlichen Maßnahmen.
    Abweichend davon behält sich ARBO das Recht vor, im Falle einer Veränderung des Zustandes des zu transportierenden Patienten ein anderes als das zunächst bestellte Fahrzeug einzusetzen.

  2. Die Bestellung des einzusetzenden Fahrzeuges erfolgt aufgrund einer umfassenden körperlichen Untersuchung eines hierfür zugelassenen Arztes, der die Notwendigkeit in der hierfür rechtlich vorgesehenen Verordnung schriftlich festgehalten hat.
    Sollte kein Arzt eine entsprechende Notwendigkeit festgestellt haben, so entscheidet das vor Ort befindliche Einsatzpersonal von ARBO, ob ein Transport mit dem zur Verfügung stehenden Transportmittel möglich und sinnvoll ist.

§2

  1. Der Transport wird - soweit keine besondere vertragliche Vereinbarung mit dem zuständigen Kostenträger besteht - nach der Preisliste von ARBO in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.
    Hiervon abweichend können zwischen den Vertragspartnern schriftlich alternative Abrechnungsmodalitäten vereinbart werden.

  2. Bei der Berechnung der Entfernung werden die Kilometer berücksichtigt, die vom Standort des Fahrzeuges bei der Auftragsannahme bis zum Standort des Fahrzeuges bei der Übernahme eines Folgeauftrages entstehen.
    Sollte nicht direkt ein Folgeauftrag gefahren werden, so werden die Kilometer bis zur Rückkehr zur Betriebsstätte berücksichtigt.

  3. Sollte Uneinigkeit über die abzurechnenden Kilometer bestehen, so werden die Kilometer gemäß digitaler Routenplanung (z.B. Map24.de oder Falk.de) unter Berücksichtigung des schnellsten Weges berechnet.

  4. Wenn der zuständige Kostenträger die Transportkosten

    beglichen hat, werden die folgenden Personen/Einrichtungen gesamtschuldnerisch1) in Anspruch genommen:

  5. Der Zahlungsanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeugs von der Betriebsstätte, oder Übernahme des Transportauftrages.

  6. Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für mutwillig/böswillig bestellte Transporte.

  7. Fernfahrten können von der vorherigen Zahlung der voraussichtlichen Transportkosten oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 

  8. Der Kunde gerät, wenn nicht anders vereinbart, 28 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Es gilt eine Verzinsung in Höhe von 10 % als vereinbart. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    Mit Zustellung der 2. Mahnung werden zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 15,00 € mit der 3. Mahnung Mahngebühren in Höhe von 30,00 € fällig.

§3

  1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung ist der Transport schnellstmöglich nach Feststellen der Transportnotwendigkeit bei ARBO anzumelden.

  2. Eventuelle Besonderheiten (insbesondere Transporthemmnisse, wie sehr beengte und den Transport behindernde Verhältnisse und/oder ein offensichtliches Übergewicht des Patienten) sind ARBO unverzüglich mitzuteilen.
    Bei wesentlichen Transporthemmnissen ist ARBO berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz und einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Kostenträger diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Hierbei gilt ein Aufschlag auf die Preisliste von ARBO in der jeweils gültigen Fassung von 50%. Sollte ARBO nicht in der Lage sein die unter Satz 2 beschriebene Aufstockung aus eigenen Kräften durchzuführen, kann ARBO auch auf andere geeignete Organisationen zurückgreifen. In diesem Fall werden die Kosten für die zusätzlichen Mittel der angeforderten Organisationen dem Kostenträger mit einem Aufschlag von 10% in Rechnung gestellt. Sollte eine notwendige Aufstockung nicht möglich sein, behält sich ARBO vor, jederzeit von seinen Verpflichtungen zurückzutreten. Die Abrechnung eines eventuell begonnenen Transportes wird davon nicht berührt und erfolgt gemäß der ursprünglichen Anforderung des Bestellers.

§4

  1. ARBO verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter jederzeit ordentlich und gepflegt sind, sowie höflich und zuvorkommend auftreten.

  2. Darüber hinaus ist ARBO nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des angeforderten Transportes selbst liegen, insbesondere nicht für:

§5

  1. ARBO haftet dem Besteller/Patienten, sowie Dritten gegenüber für Schäden durch die eingesetzten Kräfte, die diese im Zusammenhang mit dem Transport schuldhaft verursacht haben.

  2. ARBO wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Besteller ARBO wissentlich oder unwissentliche falsche oder unvollständige Angaben nach §1 Abs. 2 oder §3 Abs. 2 der AGB gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Fall ist ARBO auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

§6

ARBO verpflichtet sich, alle für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen. Verbrauchsmaterialen (z.B.: Pflaster, Verbände, Infusionsmaterial, etc.) sind im Preis für den Transport inbegriffen.

§7

Gerichtsstand ist Lüdinghausen.

§8

Rechtsverbindliche Erklärungen von ARBO können nur von der Geschäftsleitung oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abgegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform. Haben sich die Verhältnisse, die für die Durchführung eines Transportes maßgeblich waren, einen gänzlich anderen Charakter erhalten oder ist das Festhalten an dem vereinbarten Transport aus anderen Gründen nicht zumutbar, kann ARBO von jeglichen Verpflichtungen zur Durchführung des Transportes jederzeit zurücktreten. Eine solche Entscheidung ist dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.

§9


Sollte eine Regelung der AGB unwirksam werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die entstehende Vertragslücke ist entsprechend dem beabsichtigten wirtschaftlichem Zweck der unwirksam gewordenen Regelung zu füllen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrer Regelungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.

Letzte Änderung : Dienstag, 11. November 2008

 

1) Gesamtschuldnerisch heißt, dass mehrere "Schuldner" (z.B. die beförderte Person, der Besteller, die aufnehmende Einrichtung) verpflichtet sind, die Transportkosten in vollem Umfange zu erstatten. ARBO kann die Zahlung von jedem "Schuldner" fordern. Wenn allerdings ein "Schuldner" die Rechnung vollständig ausgeglichen hat, so dürfen keine weiteren Rechnungen an die anderen "Schuldner" gestellt werden. (entsprechend § 421 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)